Die im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr durch die Luftbildaufnahmen und das Erhebungsverfahren ermittelten Flächen im Gemeindegebiet unterliegen ständigen Veränderungen. Auch bei den versiegelten Flächen kann es durch Neubauten, Hofpflasterungen, Entsiegelungen, Zisterneneinbau etc. zu Änderungen kommen. Es ist wichtig, dass alle gebührenrelevanten Flächen bekannt sind, um eine hohe Gebührengerechtigkeit zu erreichen. In der seit 01.01.2011 geltenden neuen Abwassersatzung wurden dazu spezielle Anzeigepflichten der Grundstückseigentümer verankert, auf die wir hiermit hinweisen möchten.
Die relevanten Bestimmungen des § 46 Abwassersatzung lauten wie folgt:
§ 46 Anzeigepflicht
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§39 a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 39 a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 qm, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen diese Anzeigepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb um Beachtung der Vorschriften.